Patienten im Wartezimmer einer Praxis des Ärztenetz BOHRIS

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01.16.2023

SARS-CoV-2: Informationen zu Quarantänemaßnahmen und Testpflichten

Info: MAGS, Stand: 16.01.2023

Mit der aktuellen Test- und Quarantäneverordnung hat die nordrhein-westfälische Landesregierung die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu den Quarantäne- und Isolationsregelungen aufgegriffen und umgesetzt.

Seit dem 30. November 2022 endet die Isolierung automatisch nach Ablauf von fünf vollen Tagen. Die bisherige Pflicht zur Freitestung mittels offiziellem Test (Bürgertestung oder PCR-Test) ist entfallen.

Empfohlen wird:
Wer nach Ablauf der fünf Tage weiter Symptome zeigt, sollte sich jedoch ärztlich beraten lassen und gegebenenfalls (weiter) krankschreiben lassen.
Es wird empfohlen, sich auch nach Ablauf der fünf Tage selbst zu testen und bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig auf Kontakte (insbesondere zu Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf) zu verzichten oder bei unvermeidbaren Kontakten konsequent Maske zu tragen.

Sie haben Fragen zu aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen, zur Schutzimpfung, zur Quarantäne und Isolierung oder zu Testpflichten?

Auf der Website des Ministeriums für Gesundheit und Soziales finden die nützliche Informationen, nach Themen sortiert. In diesem Bereich finden Sie viele Fragen und Antworten und nützliche weiterführende Informationen nach Themen sortiert. Weitere Informationen zur Quarantäne- und Isolierungsmaßnahmen bei einer Corona-Infektion finden Sie hier.

Kostenfreie Bürgertests nicht mehr zum “Freitesten”

Info: KBV, Stand: 16.01.2023

Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind seit Montag, dem 15.01.2023, nicht mehr kostenfrei. Die Testverordnung wurde entsprechend angepasst. Damit schränkt der Bund das Angebot an anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen weiter ein, bevor es nach dem 28. Februar gänzlich eingestellt wird.

Ein Grund für die weitere Einschränkung des Testangebots ist, dass die Pflicht zur Isolation in vielen Bundesländern aufgehoben wurde.

Wer weiterhin Anspruch auf Bürgertestung hat

Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben bis einschließlich 28. Februar nur noch Patienten, Bewohner und Besucher in Einrichtungen wie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, Dialysezentren oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Pflegende Angehörige (nach Paragraf 19 SGB XI) sowie Menschen mit Behinderung und die bei ihnen beschäftigten Personen („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“) können sich ebenfalls gratis testen lassen.

Bund stellt Finanzierung für Test-Angebot komplett ein

Ab 1. März stellt der Bund die Finanzierung sämtlicher Testungen nach Testverordnung ein. Der Anspruch auf Bürgertestung nach der Testverordnung war bereits im November deutlich eingeschränkt worden.

Präventive Coronatests, die Praxen und andere Teststellen ab 1. März durchführen, können damit nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Diese sind bislang verpflichtet, die Abrechnung auch für Nicht-Vertragsärzte durchzuführen.

Tests im Krankheitsfall

Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Erkrankung ist nicht von den Regelungen zur Testverordnung umfasst. Sofern bei klinischer Symptomatik ein Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin veranlassen.

Weitere Infos im Überblick.

Ein Schaubild zu den Tests auf SARS-CoV-2 in der Hausarztpraxis finden Sie hier.